Sicherheiten im Baugeschäft
Wie sich Auftraggeber gegen Ausfälle und Mängel schützen können
Sicherheiten vom Auftragnehmer
Selbst in Zeiten der Hochkonjunktur bleiben Baufirmen nicht von Insolvenzen verschont. Auftraggeber haben des - halb ein großes Interesse daran, die vertragsgemäße Bauausführung sowie Mängelansprüche sicherzustellen und damit finanzielle Verluste abzuwenden. Im Werkvertragsrecht des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) fehlt eine entsprechende Sicherheitsleistung des Unternehmers für die Vertragserfüllungsund Mängelansprüche des Bestellers. Die in § 632 a BGB genannte Sicherheit erstreckt sich lediglich auf die Absicherung von Abschlagszahlungen des Auftraggebers für Stoffe oder Bauteile, an denen er noch kein Eigentum hat.
Demgegenüber entspricht die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in Teil B, § 17, dem Sicherungsbedürfnis des Auftraggebers. Allerdings
verpflichtet die Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag den Auftragnehmer noch nicht zur Sicherheitsleistung. Vielmehr setzt die VOB/B voraus, dass die Vertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Einbeziehung der §§ 232 ff. BGB. Diese regeln allgemein die Art und Weise, in der eine Sicherheit zu leisten ist und setzen ebenfalls eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung voraus.
Aus dem auf das Bauwesen zugeschnittenen § 17 VOB/B ergeben sich darüber hinaus der Sicherungszweck, das maßgebliche Verfahren und die Verwertungsmöglichkeiten. Anders als im BGB-Vertrag bedarf es insoweit keiner ausdrücklichen Regelungen im Bauvertrag mehr. Grundsätzlich erforderlich ist allerdings auch beim VOBVertrag eine eindeutige Vereinbarung über die Höhe der Sicherheitsleistung.
In § 17 Nr. 2 VOB/B sind drei gleichwertige Arten von möglichen Sicherheitsleistungen genannt:
- Sicherheit durch Einbehalt von Geld,
- Sicherheit durch Hinterlegung von Geld,
- Sicherheit durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers.
Diese Aufzählung ist aber keineswegs abschließend, so dass auch andere Sicherheitsleistungen möglich sind – insbesondere die in § 232 BGB genannten. [...]

