Wirtschaft Konkret Nr. 201 - Beginn und Dauer der Gewährleistung

Sicherheiten im Baugeschäft

Wie sich Auftraggeber gegen Ausfälle und Mängel schützen können

Beginn und Dauer der Gewährleistung

Nicht immer ist in Bauverträgen die Gewährleistungsdauer festgelegt. Wenn dies nicht erfolgt ist, ergeben sich zwei Möglichkeiten:

  • wenn VOB/B vereinbart wurde, ergeben sich die Fristen aus
    § 13 Nr. 4 VOB/B,

  • anderenfalls aus § 634 a BGB.
Die erste Variante bestimmt für Bauwerke eine Verjährungsfrist von vier Jahren und für Arbeiten an einem Grund stück eine Frist von zwei Jahren. Tatsächlich haben die Bauvertrags parteien aber schon nach dem alten Recht bei Bauwerken üblicher- und auch zulässigerweise die längere Verjährungsfrist nach dem BGB vereinbart. Diese beträgt auch weiterhin fünf Jahre (§ 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB). Für Arbeiten an einem Grundstück ist die Frist hingegen von einem halben auf drei Jahre erhöht worden (§ 634a Absatz 1 Nr. 3 BGB). Es dürfte also auch künftig zu abweichenden Vereinbarungen kommen.

Die Fristen beginnen mit der Abnahme der Bauleistung (§ 634a Absatz 2 BGB; § 13 Nr. 4 Absatz 3 VOB/B). Darunter ist die körperliche Übernahme (Entgegennahme) und die ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Billigung zu verstehen. Bei Bauleistungen erfolgt in der Regel eine förmliche Abnahme, die Vertragsparteien stellen also gemeinsam fest, ob der Bau mit Mängeln behaftet ist. Das Ergebnis wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten.

In Ausnahmefällen gilt der Bau auch ohne förmliche Abnahme als abgenommen, zum Beispiel nach Ingebrauchnahme oder wenn die Abnahme grundlos verweigert worden ist. Mit der Abnahme beginnt die „Gefahr“ für den Bauherrn. Denn nach der Abnahme
  • beginnen die Verjährungsfristen für die Gewährleistungsansprüche,

  • muss der Bauherr beweisen, dass der Bauunternehmer mangelhaft gearbeitet hat (vorher hat der Bauunternehmer die Beweispflicht für vertragsgemäße Erfüllung),

  • verliert der Bauherr bei vorbehaltloser Abnahme auch die Ansprüche wegen der ihm vor Abnahme bekannten Mängel,

  • „verwandeln“ sich die bei der Abnahme protokollierten Mängel, die dem Bauherrn während der Bauzeit aufgefallen sind, aus Erfüllungs- werden dann Mängelansprüche,

  • entfällt die Vorleistungspflicht des Bauunternehmers.
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