Wirtschaft Konkret Nr. 100 - Liefern unter Vorbehalt

Liefern unter Vorbehalt

Wie Unternehmen auch in schwierigen Situationen ihre Eigentumsrechte durchsetzen können

Der einfache Eigentumsvorbehalt

Jedem Lieferanten ist der Eigentumsvorbehalt als übliches und wichtiges Mittel zur Sicherung seiner Rechte bekannt. Doch längst nicht alle – auch bedeutende Firmen – haben einen umfassenden Eigentumsvorbehalt (EV) in ihren Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Noch immer wird nicht selten überhaupt kein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Vermeidbare Verluste sind dann bei Insolvenzen die Folge.

Weil auch die Rechtsprechung zu diesem Thema umfangreich und fast unübersehbar geworden ist, sollten insbesondere Unternehmen ohne großen juristischen Stab zumindest die Grundzüge des Eigentumsvorbehaltes kennen. Um den praktischen Nutzen dieser Broschüre zu erhöhen, werden nicht nur die wichtigsten EV-Klauseln dargestellt, sondern auch häufig auftretende Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Eigentumsrechten erörtert.

Juristisch sind der Kaufvertrag und die Übertragung des Eigentums an der verkauften Sache zwei verschiedene Dinge. Der Kaufvertrag dokumentiert nur den Anspruch auf die Übertragung des Eigentums, Voraussetzung für den Übergang ist jedoch, dass die Ware tatsächlich vom Verkäufer an den Käufer übergeben wird und sich beide einig sind, dass der Käufer der Eigentümer ist.

Doch anders als beim Kauf „Zug um Zug“ (Ware gegen Geld) erhält der Käufer beim Kreditkauf die Ware, ohne sofort zu bezahlen. Um bis zur endgültigen Bezahlung noch den Zugriff zu haben, kann sich der Verkäufer „das Eigentum vorbehalten“. Dafür muss er allerdings im Kaufvertrag die Bedingungen festlegen, zu denen der Übergang des Eigentums stattfinden soll. Dies geschieht in der Regel in den zum Vertrag gehörenden „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“. [...]

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